Förderung

Die neue Förderrichtlinie – veröffentlicht am 23. Dezember 2011 im Bundesanzeiger – legt den in 2010 vergebenen Barzuschuss von 330 Euro zur Förderung des nachträglichen Einbaus von Partikelfilter wieder auf. Gefördert werden Diesel-Pkw, die bis einschließlich 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden, wenn sie im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 nachträglich mit einem Partikelfilter ausgerüstet werden. Vor dem 1. Januar 2012 durchgeführte Nachrüstungen sind nicht förderfähig. Als Pkw im Sinne der Förderrichtlinie gelten auch Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t. Leichte Nutzfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t werden ebenfalls gefördert, wenn diese bis einschließlich 16. Dezember 2009 erstmals zugelassen wurden. Nachgerüstete Partikelfilter müssen einer der Partikelminderungsstufen PM01 bis PM4 nach Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a StVZO bzw. einer der Partikelminderungsklassen PMK01 bis PMK4 nach Anlage XXVII zu § 48 Abs. 2 StVZO entsprechen. Das Fahrzeug muss zum Zeitpunkt der Antragstellung auf den Antragsteller im Inland zugelassen sein. Der Antrag ist nach der Umrüstung des Fahrzeuges und der Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil I durch die zuständige Zulassungsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. Für die Antragstellung steht ab 1. Februar 2012 auf der Internetseite des BAFA (www.bafa.de) ein entsprechendes Antragsformular zur Verfügung. Der Antrag muss zusammen mit einer Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I bis spätestens 15. Februar 2013 (Eingang BAFA) eingereicht werden. Bei Unternehmen muss dem Antrag zusätzlich eine Erklärung beigefügt werden, dass die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission („De-minimis“-Beihilfen) als Rechtsgrundlage anerkannt wird und durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Als Vordruck ist die vom BAFA zur Verfügung gestellte „De-minimis-Erklärung“ zu verwenden.

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